| Inhatsverzeichnis - Ausgabe
28 |
| 1. Liebe Mitglieder und Freunde | 2. Ich heiße Rocco | 3. Die neue Kennzeichnungspflicht | 4. Papageien und Sittiche brauchen Raum |
Die neue Kennzeichnungspflicht für Papageien und Sittiche ab dem 01.01.2001
ab dem 01.01.2001 Wir werden immer wieder nach dieser neuen Verordnung gefragt und haben einige interessante Informationen zusammengestellt.
Kennzeichnung:
Bisher wurde eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nur für Papageien und Sittiche aus veterinärmedizinischen Gründen nach der Psittakose (Papageienkrankheit) - Verordnung praktiziert. Nun muß eine artenschutzrechtliche Kennzeichnung erfolgen. Zur Kennzeichnung werden grundsätzlich geschlossene Ringe verwendet, d.h. Ringe, die bereits als Ring oder Band in einem fortlaufenden Kreis ohne Unterbrechung oder Fuge hergestellt worden sind und nicht manipuliert werden können. Offene Ringe sind ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Kennzeichnung mit einem geschlossenen Ring nicht möglich ist. Die Bundesartenschutzverordnung gibt Hinweise darauf, bei welchen Vogelarten dies der Fall sein kann. Der Nachweis ist aber vom Vogelhalter/ Züchter im Einzelfall zu erbringen.
Es gibt noch andere Kennzeichnungsmethoden, wie z.B. den Transponder. Hier wird dem Vogel unter Narkose vom Tierarzt ein Mikrochip ins Brustfleisch implantiert, der problemlos mit dem Gewebe verwächst. Nachträgliche Manipulationen sind ausgeschlossen, es besteht keine Verletzungsgefahr wie beim Ring.
Um die angesprochene Manipulation und Verletzungsgefahr zu minimieren, sollte der Ring beispielsweise aus Edelstahl, Aluminium oder Kunststoff (nur bei nicht nagenden Vögeln) bestehen. Die Ringgröße muß ein vollständiges Auswachsen des Beines gewährleisten.
Die Ringe, die durch die Bundesartenschutzverordnung vorgeschrieben werden, sind nicht im Handel erhältlich. Das Bundesumweltministerium hat zwei Verbände zugelassen, über die Ringe bezogen werden können:
BNA - Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.
ZZF - Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V.
Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht: Die Kennzeichnungspflicht entfällt nur, wenn ein Vogel nach artenschutzrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft bereits mit einem Kennzeichen versehen ist. Dazu ist eine Anerkennung durch die zuständige Naturschutzbehörde notwendig.
Weiterhin zu beachten: Auch Papageien und Sittiche, die bereits gekennzeichnet sind durch Ring oder Transponder, bedürfen der Anerkennung durch die Naturschutzbehörde.
Es besteht so nicht die Notwendigkeit einer Doppelkennzeichnung. Ist die Kennzeichnung dieser Vögel nicht mehr vorhanden, müssen sie nach der Bundesartenschutzverordnung neu gekennzeichnet werden.
Durch den Tod eines Vogels freigewordene Ringe sind unverzüglich vom Besitzer zu vernichten oder an den Bezugsverband zurückzugeben.
Nicht benutzte Kennzeichen müssen bis zum Jahresende des auf dem Ring aufgeprägten Gültigkeitsjahres entweder an den Bezugsverband zurückgeschickt oder vernichtet werden. Die Vernichtung unter Angabe der Ringnummer muß dem Verband mitgeteilt werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Tier präpariert wird. Das Kennzeichen hat dann am Präparat zu bleiben.
Die Verwendung der vorgeschriebenen Kennzeichen ersetzt nicht die Meldung an die zuständigen Behörden, Buchführungspflicht, Citespflicht, ect.
Wenn Sie klären möchten, ob Ihr "Coco" richtig gekennzeichnet ist oder nach der neuen Gesetzgebung gekennzeichnet werden muß, wenden Sie sich an die zuständige Naturschutzbehörde Ihres Wohnortes.
|